Hundeabgabe

HUNDEABGABE NEU:
Die neue Hundeabgabeordnung der Marktgemeinde Sinabelkirchen auf der Grundlage des neuen Stmk. Hundeabgabegesetzes wurde in der Gemeinderatssitzung am 29.12.2012 beschlossen und ist seit 01.01.2013 in Kraft.

Was habe ich als Hundehalter zu tun?
Es besteht grundsätzliche Meldepflicht bei Hunden, die älter als 3 Monate sind. Wenn Sie sich einen    neuen Hund anschaffen, hat die Anmeldung binnen   4 Wochen zu erfolgen. Haben Sie bereits einen Hund angemeldet, ist wegen des neuen Gesetzes die Vorlage der weiteren Unterlagen (siehe unten) bis 31. März 2013 erforderlich.
Die Hundeabgabe ist vom Abgabepflichtigen für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 15. April zu entrichten.

Was ist bei der Anmeldung notwendig?
Folgende Daten sind im Gemeindeamt bekanntzugeben:
- Daten des Hundehalters/der Hundehalterin
- Daten des Hundes einschließlich Microchip-Nummer und Registrierungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz idgF.
- Ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000,-- besteht.
- Ein Nachweis, dass in den letzten 5 Jahren ein Hund gehalten wurde oder ein Hundekundenachweis (siehe unten). Die Frist für die Nachreichung des Hundekundenachweises beträgt 1 Jahr ab Anmeldung.

Was ist der Hundekundenachweis?
Der Hundekundenachweis muss vom Halter/der Halterin erbracht werden, falls es der erste Hund ist oder das Halten eines Hundes nicht in den letzten fünf Jahren nachgewiesen werden kann. Binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes ist die erforderliche Sachkunde zu erbringen.
Kann kein Nachweis erbracht werden, verdoppelt sich der Abgabensatz solange, bis ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

Wie komme ich zu einem Hundekundenachweis?
Der Hundekundenachweis kann durch die Absolvierung einer Ausbildung durch den Amtstierarzt erlangt werden.  
Die Marktgemeinde Sinabelkirchen ist darum bemüht, den Kurs für den Hundekundenachweis in Zukunft auch im Gemeindesaal Sinabelkirchen anbieten zu können.

Wie hoch ist die jährliche Hundeabgabe?
Die Hundeabgabe beträgt € 60,- je Hund (Mindestabgabe nach dem Stmk. Hundeabgabegesetz).
Kann kein Nachweis erbracht werden, dass der Hundehalter bereits in den letzten 5 Jahren einen Hund angemeldet hatte oder wenn kein Hundekundenachweis vorgelegt werden kann, verdoppelt sich der Abgabensatz solange, bis ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

Gibt es auch Ermäßigungen oder Befreiungen?

Befreiungen:
Keine Abgabe muss entrichtet werden für
- Diensthunde öffentlicher Wachen
- Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals
- speziell ausgebildete Hunde (Blindenhunde, Therapiehunde usw.)
- Hunde von konzessionierten Bewachungsunternehmen
- Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen.

Ermäßigungen:
Eine Abgabenermäßigung von 50 % der Abgabe kann in folgenden Fällen beantragt werden, wobei der   Antrag bis spätestens 28. Februar gestellt werden muss:
- Für Wachhunde, die ständig der Bewachung von land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben dienen.
- Für Wachhunde, die der Bewachung von Gebäuden dienen, die weiter als 50 Meter vom nächstgelegenen bewohnten Haus liegen.
- Für Jagdhunde (Hunde, die von Inhabern oder Pächtern von Jagdrevieren oder von Jagdverwaltern gehalten werden).
- Für Nutzhunde (Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden).
- Für Hunde, mit denen ein Kurs „Begleithund I oder II“ oder ein anderer übergeordneter Kurs einer anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte absolviert wurde.

Was muss ich tun, wenn ich keinen Hund mehr habe?
Jeder Hund, welcher weitergegeben, abhandengekommen oder eingegangen ist, muss binnen einem Monat nach dem Abgang beim Gemeindeamt abgemeldet werden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn der Halter/die Halterin den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.

Was passiert, wenn ich meinen Hund bei der Gemeinde nicht anmelde?
Wer An- und Abmeldungen ignoriert, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Stmk. Hundeabgabengesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden ist.